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AGBs

Allgemeine Geschäftsbedingungen für den internetbasierten Onlineevaluationsdienst "Vogon"

Präambel

Die Zählwerk GbR (im Folgenden „Zählwerk“  genannt) betreibt den webbasierten Dienst „Vogon“ (nachfolgend „Vogon“ genannt), der es den Kunden (im Folgenden „Kunde“  genannt) von Zählwerk  ermöglicht, internetbasierte Onlineevaluationen durchzuführen. Die nachfolgenden Bedingungen regeln die Inanspruchnahme von Vogon durch den Kunden.

§ 1 Geltungsbereich dieser Geschäftsbedingungen

(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für sämtliche Leistungen von Zählwerk, gleich, ob unentgeltlich oder entgeltlich, die in Bezug auf die Nutzung des Dienstes Vogon erbracht werden.

(2) Es finden die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer jeweils gültigen Fassung Anwendung. Ist der Kunde kein Verbraucher gemäß § 13 BGB, dann gelten diese AGB auch für alle zwischen Zählwerk und dem Kunden geschlossenen Verträge über die Erbringung von Diensten. Sie gelten ebenso für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, selbst wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Der Kunde ist dazu angehalten sich vor jeder Bestellung bzw. Vertragsverlängerung über die aktuellen AGB zu informieren. Die AGB sind jederzeit im Internet unter www.zaehlwerk.de/agb einzusehen.

(3) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden wird ausdrücklich widersprochen und finden keine Anwendung. Abweichende Vereinbarungen zwischen Zählwerk und dem Kunden sowie zwingende gesetzliche Vorschriften haben Vorrang.

 

§ 2 Angebot, Zustandekommen des Vertrages, Vertragslaufzeit

(1) Sämtliche Angebote von Zählwerk, insbesondere solche, die im Internet präsentiert werden, sind grundsätzlich freibleibend und unverbindlich, es sei denn Zählwerk bezeichnet diese ausdrücklich als verbindlich. Grundsätzlich bestimmt sich das Zustandekommen eines Vertrages nach den Regeln zu Angebot und Annahme des BGB. Online erfolgt die Angebotsabgabe dadurch, dass der Kunde sich auf der Webseite von Zählwerk vollständig und wahrheitsgemäß registriert bzw. anmeldet. Vertragsabschlüsse werden in diesem Falle erst durch den Zugang einer schriftlichen Bestätigung von Zählwerk verbindlich, die in aller Regel auf elektronischem Wege erfolgt. Mit dem Zugang dieser Bestätigung kommt der Vertrag über die Nutzung von Vogon gemäß diesen Geschäftsbedingungen zustande. 

(2) Nach dem Eingang der Bestätigung bzw. der Vertragsannahme und dem Zahlungseingang des vollständigen Nutzungsentgeltes für die vereinbarte Vertragslaufzeit kann der Kunde den Dienst sofort im vertragsgemäßen Nutzungsumfang nutzen.

(3) Zählwerk behält sich vor, den Vertragsabschluss von der Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, einer Vorauszahlung, der Bürgschaftserklärung einer Bank oder von anderen Informationen oder Bestätigungen abhängig machen. Zählwerk behält sich darüber hinaus vor, im Einzelfall den Abschluss eines Vertrages ohne Begründung abzulehnen.

§ 3 Leistungsumfang

(1) Der Leistungsumfang ergibt sich aus dem vom Kunden gewählten Tarif mit den zum Zeitpunkt der Anmeldung gültigen Konditionen. Die Liste der gültigen Tarife ist jederzeit unter www.zaehlwerk.de/tarife abrufbar. Der Kunde erhält somit das Recht, Vogon gemäß dem Umfang des von ihm gewählten Tarifs, der sich im Detail nach der Leistungsbeschreibung/Preisliste, evtl. vereinbarten Zusatzbedingungen oder Sondervereinbarungen sowie dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bestimmt, zu nutzen.

(2) Zählwerk behält sich vor, die grafische Gestaltung, den Aufbau sowie Umfang der Funktionalitäten und den Inhalt von Vogon jederzeit zu ändern. Der Kunde hat ausdrücklich kein diesbezügliches Mitbestimmungsrecht, es sei denn, es wurde Abweichendes vereinbart. Für diesen Fall wird Zählwerk in aller Regel ein von den allgemeinen Tarifen abweichendes, individuell auszuhandelndes Nutzungsentgelt verlangen. Zählwerk ist jederzeit berechtigt, die Auswertungen der Evaluationen zu signieren oder mit Werbung und Hinweisen im Bezug auf Vogon zu versehen.

§ 4 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Für die Nutzung von Vogon hat der Kunde eine Nutzungsgebühr zu zahlen, es sei denn, es wurde etwas abweichendes vereinbart.

(2) Die Höhe des Nutzungsentgeltes bestimmt sich nach dem gewählten Tarif in Verbindung mit den von Zählwerk festgelegten, jeweils gültigen Leistungs- und Preisverzeichnissen. Das tarifgemäße Nutzungsentgelt ist der Pauschalpreis für die zeitlich begrenzte Nutzung eines Tarifes. Sofern sich aus der jeweiligen Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, sind alle genannten Preise Nettopreise (ohne Umsatzsteuer).

(3) Nach der Registrierung bzw. Anmeldung des Kunden bei Vogon wird Zählwerk dem Kunden eine Rechnung ausstellen und auf dem Postwege oder elektronisch zukommen lassen. Die Rechnungen sind ab Zugang sofort und ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern keine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.

(4) Das vereinbarte Nutzungsentgelt bleibt während der Vertragslaufzeit gültig. Vogon behält sich vor, die Tarifpreise jederzeit nach eigenem Ermessen zu ändern. Bei einer Vertragsverlängerung wird der Vertrag zu dem Nutzungsentgelt verlängert, das zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verlängerung für den jeweiligen Tarif gültig ist.

§ 5 Vertragsverlängerung, Kündigung und Vertragsbeendigung

(1) Es gilt die jeweilige tarifgemäße oder individuell vereinbarte Vertragslaufzeit. Nach Vertragsablauf bedarf es keiner Kündigung – der Vertrag verlängert sich somit nicht automatisch. Eine vorzeitige Kündigung ist bei Verträgen mit fest vereinbarter, befristeter Vertragslaufzeit ausgeschlossen. Verträge mit Verlängerungsoption verlängern sich jeweils um die in der Option bestimmten Laufzeit, sofern nicht eine der Parteien den Vertrag mit einer Frist von einem Monat zum Ende der Vertragslaufzeit gekündigt hat. Ist eine Mindestlaufzeit vereinbart, so kann der Vertrag ebenso frühestens zum Ende der Mindestlaufzeit mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden.

(2) Das Recht der Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Zählwerk hat in jedem Falle das Recht zur außerordentlichen Kündigung, sofern der Kunde gegen diese Geschäftsbedingungen oder anderweitig vereinbarte Nutzungsbestimmungen verstößt.

(3) Kündigungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.

(4) Zählwerk ist berechtigt, die Nutzung von Vogon seitens Kunden, denen eine unentgeltliche Nutzung zur Verfügung gestellt wurde, jederzeit ohne Einhaltung einer Frist einzustellen.

§ 6 Obliegenheiten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Vogon nur gemäß diesen Geschäftsbedingungen zu nutzen.

(2) Der Kunde hat seine im Nutzerkonto angelegten vertragsrelevanten Informationen stets zu aktualisieren und Zählwerk anzuzeigen. Hierfür steht dem Kunden entsprechendes Konfigurationsmenü in seinem Nutzerkonto zur Verfügung.

(3) Der Kunde ist für die Inhalte der von ihm im Internet veröffentlichten oder Zählwerk zur Veröffentlichung übergebenen Inhalte oder Teilen davon allein verantwortlich. Der Kunde verpflichtet sich diesbezüglich, die in Deutschland und weltweit geltenden, relevanten Gesetze zu beachten. Der Kunde verpflichtet sich, keine Inhalte zu veröffentlichen, die das öffentliche Ärgernis erregen und gegen die guten Sitten verstoßen. Bei Verstoß gegen diese Nutzungsbedingungen behält sich Zählwerk vor, den Kunden-Account ohne vorherige Ankündigung sofort zu sperren. Insbesondere verpflichtet er sich, keine sexuell anstößigen, rassistischen und menschenverachtende Inhalte zu erstellen. Der Kunde stellt Zählwerk von allen Ansprüchen Dritter wegen der Verletzung von Rechten aufgrund des vom Kunden im Internet veröffentlichten oder an Zählwerk zur Veröffentlichung übergebenen Inhalte oder Teilen davon frei. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Zählwerk von Schadens- oder Aufwendungsersatzansprüchen Dritter sowie von allen Kosten der Rechtsverfolgung (z.B. Gerichts- und Anwaltskosten) freizuhalten oder freizustellen.
 
(3) Der Kunde verpflichtet sich, sämtliche von ihm im Rahmen der von ihm durchgeführten Evaluation relevanten Datenschutzbestimmungen, Persönlichkeitsrechte und sonstige relevante gesetzlichen Bestimmungen zu beachten und sicherzustellen, dass für die Teilnehmer keinerlei Nachteile mit der Teilnahme an der Befragung entstehen.
 
(4) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die ihm übermittelten Passworte dem Zugriff unbefugter Dritter entzogen sind. Dritte sind bei Kunden, die juristische Personen oder öffentliche Einrichtungen sind, keine Mitarbeiter. Jedoch hat der Kunde in diesem Falle darauf zu achten, dass nur solche Mitarbeiter Kenntnis von den Zugangsdaten erhalten, die diese für die Erfüllung der Aufgaben des Kunden benötigen. Der Verlust oder das Bekanntwerden von Passwörtern ist Zählwerk umgehend anzuzeigen, so dass eine missbräuchliche Nutzung verhindert werden kann. Die hierdurch entstehenden Aufwendungen hat der Kunde zu ersetzen.

(5) Sofern Zählwerk den begründeten Verdacht hat, dass der Zugang des Kunden durch einen Dritten
unberechtigt genutzt wird, hat Zählwerk das Recht, den Zugang zu sperren. Der Kunde erhält
in diesem Fall umgehend neue Zugangsdaten.

(6) Der Kunde hat dafür Sorge zu tragen, dass die Infrastruktur des Dienstes nicht durch übermäßige Inanspruchnahme überlastet wird. Eine übermäßige Inanspruchnahme liegt im Regelfall vor, wenn vom Kunden pro Tag mehr als 1.000 Fragebögen abgerufen werden.
Sollte der Kunde eine Umfrage planen, bei der der Dienst im obigen Sinne übermäßig beansprucht wird  bzw. bemerkt der Kunde während der Durchführung der Umfrage, dass eine übermäßige Beanspruchung des Dienstes droht, so hat er Zählwerk unverzüglich davon in Kenntnis zu setzten. Erfolgt diese Anzeige nicht mindestens 14 Tage vor Beginn der Evaluation , so verliert der Kunde den Anspruch auf mangelfreie Funktion von Vogon. Im Falle der übermäßigen Beanspruchung behält sich Zählwerk vor, zusätzliche Nutzungsgebühren zu verlangen.

(7) Verstößt der Kunde gegen diese Pflichten, so behält sich Zählwerk das Recht vor, das Nutzerkonto auf Kosten des Kunden zu sperren. Das Recht zur fristlosen Kündigung bleibt hiervon unberührt. Bei Falschangaben im Rahmen der Anmeldung oder bei missbräuchlicher Nutzung von Vogon behält sich Zählwerk darüber hinaus vor, den Kunden-Account umgehend samt seiner Daten zu löschen.


§ 7 Datenschutz

(1) Gemäß § 33 Bundesdatenschutzgesetz weist Zählwerk ausdrücklich darauf hin, dass im Rahmen der Vertragserfüllung personenbezogenen Daten gespeichert werden.

(2) Zählwerk verpflichtet sich, die während den Umfragen gesammelten Daten sowie die Umfrageergebnisse des Kunden in keinster Weise zu nutzen oder Dritten zur Verfügung zu stellen.

(3) Zählwerk ist berechtigt, personen- und firmenbezogene Daten des Kunden selbst ohne weitere zusätzliche Einwilligung zum Zwecke des Dienstes, insbesondere der Bereitstellung, Nutzung, Auswertung und Abrechnung zu erheben, zu speichern (auch elektronisch) und zu nutzen.
Zum Zwecke der Vertragsabwicklung, insbesondere des Supports sowie der Abrechnung dürfen die Daten auch firmenintern und an von Zählwerk zu diesem Zwecke beauftrage Firmen/Partner übermittelt und genutzt werden.

(4) Der Kunde erklärt sich einverstanden, dass er nach Vertragsabschluss von Zählwerk in schriftlicher und elektronischer Form als Referenzkunde genannt werden darf. In der Referenzenliste darf Zählwerk einen Link auf die Internetpräsenz des Kunden setzen. Andere persönlichen Informationen des Kunden dürfen nur mit seiner ausdrücklichen Erlaubnis als Referenz verwendet werden.

§ 8 Verfügbarkeit, Datensicherung und Support

(1) Zählwerk stellt den Dienst Vogon generell ohne Unterbrechung zur Verfügung – dennoch kann Zählwerk ein unterbrechungsfreies zur Verfügung stehen von Vogon nicht gewährleisten. Zählwerk gewährleistet eine Erreichbarkeit von Vogon in Höhe von 96% im Jahresmittel. Hiervon ausgenommen sind die Zeiten, in denen der genutzte Webserver trotz sorgsamer Auswahl aufgrund von technischen oder sonstigen Problemen, die nicht im Einflussbereich von Zählwerk liegen, so z.B. im Falle höherer Gewalt und  im Falle des Verschuldens Dritter, über das Internet nicht zu erreichen ist.
 
(2) Von Zählwerk nicht verschuldete Unterbrechungen sowie Unterbrechungen aufgrund von
Wartungsarbeiten etc. führen nicht zu einem Kündigungsrecht und Schadensersatzansprüchen des Kunden.

(3) Zählwerk sichert die erhobenen Daten einmal innerhalb von 24 Stunden. Dem Kunden ist bewusst, dass es selbst bei ordnungsgemäßer Datensicherung zum Datenverlust kommen kann. Er ist deshalb verpflichtet, die von ihm erstellten Fragebögen, Adressverzeichnisse und Umfrageergebnisse regelmäßig und in angemessen Zeitabständen selbst gegen Datenverlust zu sichern.
 
(4) Vogon beinhaltet grundsätzlich, sofern nichts anderes vertraglich und gesondert vergütungspflichtig vereinbart wurde, keinen persönlichen Support, gleich welcher Art, da es über eine kontextsensitive Online – Hilfe verfügt, die grundsätzlich ausreichenden Support bietet.

§ 9 Gewährleistung

(1) Zählwerk übernimmt für die Dauer der Vertragslaufzeit die Gewährleistung dafür, dass Vogon die vereinbarten Funktionen bei vertragsgemäßer Nutzung erfüllt.

(2) Treten während der Gewährleistungsfrist reproduzierbare Mängel auf, so hat der Kunde Zählwerk die festgestellten Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die mangelhaften Teile exakt zu benennen. Zählwerk ist berechtigt, die Mängelbeseitigung nach seiner Wahl durchzuführen. Zählwerk verpflichtet sich zu einer Durchführung der Mängelbeseitigung innerhalb einer angemessenen Frist nach Kenntnis des Mangels bzw. nach Eingang der schriftlichen Mängelanzeige. Der Kunde hat Zählwerk auf Verlangen die von ihm eingesetzten Daten, welche zum Fehler geführt haben, sowie die zur Fehleranalyse und -behebung benötigten Mitwirkungsleistungen in einer zur schnellstmöglichen Mängelbeseitigung geeigneten Weise unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Der Anspruch des Kunden auf Mängelbeseitigung ist ausgeschlossen, sofern der Fehler nicht reproduzierbar oder nicht anhand von maschinell erzeugten Ausgaben aufgezeigt werden kann. Zählwerk übernimmt darüber hinaus keine Gewährleistung für Fehler, deren Ursächlichkeit in dem Verantwortungsbereich von Zählwerk nicht nachweisbar ist. Geringfügige Mängel, die die Nutzbarkeit von Vogon nicht bzw. nicht wesentlich beeinträchtigen, sind unerheblich und von Zählwerk nicht zu beheben. Solche Mängel berechtigen weder zur Minderung noch zum Rücktritt vom Vertrag.

(3) Dem Kunden ist bewusst, dass es nach dem Stand der Technik nicht möglich ist, Software unter sämtlichen Anwendungsbedingungen fehlerfrei zu erstellen. Zählwerk benennt auf seiner Homepage, für welche Browser Vogon optimiert ist. Der Kunde hat sich hierüber im Vorfeld der Auftragserteilung gewissenhaft zu informieren. Zählwerk übernimmt keine Gewähr für die einwandfreie Funktion von Vogon unter anderen Browsern. Zählwerk hat das Recht, diese Systemanforderungen jederzeit ohne Ankündigung zu ändern. Diese Änderungen stellen keinen Kündigungsgrund dar.

(4) Beseitigt Zählwerk wesentliche Fehler nicht innerhalb einer angemessenen Frist ab Erhalt der schriftlichen Mängelanzeige, so kann der Kunde frühestens nach zweimaligem Fehlschlagen der Nachbesserung eine angemessene Nachfrist mit der Erklärung setzen, dass die Mängelbeseitigung nach dem Ablauf dieser Frist abgelehnt wird.
 

§ 10 Schutzrechte Dritter

(1) Zählwerk steht dafür ein, dass Vogon im Bereich der Bundesrepublik Deutschland frei von Schutzrechten Dritter ist, die seine Nutzung durch den Kunden ausschließen bzw. einschränken.

(2) Sofern rechtskräftig festgestellt wird, dass die Nutzung von Vogon durch den Kunden wegen Verletzung von Schutzrechten Dritter unzulässig ist, kann Zählwerk dem Kunden nach eigener Wahl und auf Kosten von Zählwerk
- das Recht zur Nutzung des Dienstes verschaffen,
- den Dienst schutzfrei gestalten, oder
- den Dienst durch einen vergleichbaren ersetzten.
Darüber hinausgehende Ansprüche stehen dem Kunden bei Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.

(3) Sofern eine Abhilfe nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist, wird Zählwerk die betroffenen Teile der Leistung unter Anrechnung einer angemessenen Nutzungsentschädigung zurücknehmen.

(4) Zählwerk wird von diesen Verpflichtungen frei, sofern der Kunde bei der Abwehr solcher Ansprüche Dritter nicht im Einvernehmen mit Zählwerk handelt. Weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von Folgeschäden und indirekten Schäden stehen dem Kunden aus der Verletzung von Schutzrechten Dritter nicht zu.

§ 11 Haftung und Haftungsbeschränkung

(1) Für Schäden haftet Zählwerk nur dann, wenn Zählwerk eine wesentliche Vertragspflicht in einer den Vertragszweck gefährdenden Weise verletzt hat oder der Schaden auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz zurückzuführen ist. Bei unmittelbaren Schäden, die durch die leicht fahrlässige Verletzung vertragswesentlicher Pflichten entstanden sind, haftet Zählwerk nur für den typischerweise vorhersehbaren Schaden. Unmittelbarer Schaden ist derjenige Aufwand, der zur Wiederherstellung des geschädigten Gutes erforderlich ist. Der Schadensersatz des Kunden besteht somit im Regelfall in der erneuten, kostenlosen Inanspruchnahme des Dienstes. Für weitergehende Ansprüche, insbesondere solche auf Ersatz von mittelbaren materiellen oder immateriellen Schäden, Mangelfolgeschäden oder entgangenen Gewinn, haftet Zählwerk, unabhängig von der Anspruchsgrundlage, nicht. Dies gilt auch im Falle einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung von Pflichten durch Angestellte, Mitarbeiter oder Beauftragte. Die Haftung von Zählwerk für Schäden, die durch grobe Fahrlässigkeit von Mitgliedern
der Geschäftsführung oder leitenden Angestellten verursacht worden sind, sowie eine eventuelle Haftung von Zählwerk aufgrund des Produkthaftungsgesetzes bleibt unberührt. Ebenfalls unberührt bleibt die Haftung aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften.

(2) Der Kunde ist verpflichtet, Schäden und Verluste, für die Zählwerk aufzukommen hat, unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(3) Zählwerk haftet für die Beschaffung von Daten nur dann, wenn es deren Verlust grob fahrlässig oder vorsätzlich verursacht hat und die Daten aus Datenmaterial, das in maschinenlesbarer Form vorhanden ist, mit vertretbarem Aufwand rekonstruiert werden können. Ist eine Wiederherstellung der Daten nicht möglich, so erhält der Kunde die entsprechende Anzahl an Umfragen inkl. Umfrageteilnehmer auf seinem Konto gutgeschrieben. Weitere Schadensersatzansprüche des Kunden sind ausgeschlossen. Entsprechendes gilt für Fälle, in denen fehlerhafte Umfrageergebnisse aufgrund von technischen Problemen erstellt wurden.

(4) Zählwerk haftet nicht dafür, ob der vom Kunden entworfene Fragebogen geeignet ist, den vom Kunden gewünschten Zweck zu erfüllen. Ebenso haftet Zählwerk nicht dafür, dass die Umfrage den vom Kunden erwünschten Erfolg bzw. die erwünschte Anzahl an Umfrageteilnehmern bringt.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Für diese AGB sowie die hierauf gegründeten Verträge gilt für beide Vertragspartner deutsches Recht. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist der Sitz von Zählwerk. Die Anwendung des UN–Kaufrechts ist ausgeschlossen.

(2) Sollten Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die unwirksame Regelung durch eine solche zu ersetzen, die dem wirtschaftlich und rechtlich Gewollten am nächsten kommt. Änderungen und Ergänzung des auf Basis dieser Bedingungen geschlossenen Vertrags bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Das gleiche gilt für den Verzicht auf die Erfordernis der Schriftform. Handschriftliche Änderungen des auf
Grundlage dieser Bedingungen geschlossenen Vertrags sind nicht gestattet.

Hinweis über das Widerrufsrecht

Der Kunde hat das Recht, seine Willenserklärung auf Abschluss des Vertrages über die Nutzung von Vogon zu widerrufen. Die Frist beträgt 2 Wochen und beginnt mit Abschluss des Vertrages (Zugang der Bestätigung von Zählwerk). Für die Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung in Textform (E-Mail, Telefax, Briefe etc.). Sobald der Kunde einen Fragebogen bzw. Teilnehmer gespeichert hat, erlischt das Widerrufsrecht.

Stand: 20.11.2007 - Version: 1.1
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